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Lieferbedingungen

Stand: Oktober 2007

I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen stellen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff BGB dar und werden nachfolgend als "AGB" bezeichnet. Sie gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden (nachfolgend "Lieferungsempfänger") und der prebit GmbH (nachfolgend "Lieferant").

II. Allgemeine Bestimmungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden "Lieferungen") sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferungsempfängers geltend jedoch nur insoweit, als der Lieferant ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien.

2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden "Unterlagen") behält sich der Lieferant seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferanten Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferant nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Lieferungsempfängers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferant zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

3. An Standard-Software hat der Lieferungsempfänger das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Lieferungsempfänger darf nicht ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Die vom Lieferanten abgegebenen Erklärungen und Lichtplanungen erfolgen grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Die Gebundenheit wird im Sinne des § 145 letzter Halbsatz BGB ausgeschlossen. Damit wird eine Aufforderung begründet, ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.

5. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Lieferungsempfänger zumutbar sind. Fixgeschäfte im Sinne des § 376 HGB bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.

6. Die Bestimmungen des Gesetzes zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten v. 6.1.2004 (GPSG) bleibt durch diese AGB unberührt, soweit es sich um zwingendes Recht handelt, das diesen AGB entgegensteht. Gleiches gilt für alle anderweitigen zwingenden Rechtsvorschriften.

7. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gilt die aktuelle Preisliste des Lieferanten. Alle Preise verstehen sich in EURO.

2. Der Lieferant berechnet die zum Transport der Lieferungen erforderlichen Verpackungsmaterialien gesondert; die Kosten dieser Verpackung werden dem Preis für die vertragliche Hauptleistung hinzu gesetzt. Hat der Lieferant die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferungsempfänger neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten. Unterjährige Preisanpassungen behält sich der Lieferant für den Verkauf von Produkten vor, die starken Preisschwankungen in den jeweiligen Rohstoffmärkten unterliegen.
Der Preis der Lieferung kann sich erhöhen, soweit die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgt und wegen Kosten- oder Lohnerhöhungen im Bereich des Lieferanten verursacht worden ist.

4. Die Kaufpreiszahlung ist in vollem Umfang bei Lieferung fällig. Der Lieferungsempfänger kommt ohne weitere Erklärungen des Lieferanten 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
Wird die Zahlungsfrist nicht eingehalten, ist der Lieferant berechtigt, Konditionseinstufungen zurückzunehmen. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Lieferungsempfänger ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Die gesetzlichen Vorschriften über Verzugszinsen bleiben unberührt. Die Geltendmachung von Schäden über den gesetzlichen Verzugszinssatz durch den Lieferanten bleibt unberührt, soweit er sie nachweist. Dem Lieferungsempfänger ist der Nachweis gestattet, dass ein entsprechender Schaden nicht eingetreten ist.

5. Der Lieferungsempfänger kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6. Der Lieferungsempfänger kann auf seine Kosten mit dem Lieferanten eine Transportversicherung abschließen. Die Versicherung wird vom Lieferanten mit 1,5% des Netto-Warenwertes bzw. mit mindestens 1,00 € pro Rechnung gesondert berechnet. Die Transportversicherung bezieht sich auf das Bruchrisiko.

7. Dem Lieferanten steht ein Rücktrittsrecht zu, sofern der Lieferungsempfänger falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat. Gleiches gilt für den Fall der objektiv fehlenden Kreditwürdigkeit, soweit der Leistungsanspruch des Lieferanten gefährdet ist. Soweit eine Anspruchsgefährdung beim Lieferanten eintritt, kann dieser statt zurückzutreten Vorauszahlungen oder Sicherheiten in angemessener Höhe verlangen.
Soweit die Erfüllung anderweitig als durch Barzahlung vereinbart worden ist, kann Barzahlung verlangt werden. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

8. Macht der Lieferant gegen den Lieferungsempfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung - beispielsweise bei teilweiser oder völliger Stornierung der Lieferung - geltend, beträgt dieser 15% des Netto-Warenwertes. Dem Lieferungsempfänger bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vorstehend vereinbarte Pauschale ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzes durch den Lieferanten ist nicht ausgeschlossen, sofern dieser einen höheren Schaden konkret nachweist.

IV. Einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt
1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Lieferungsempfänger aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferant auf Wunsch des Lieferungsempfängers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Lieferungsempfänger eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3.a) Veräußert der Lieferungsempfänger Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Lieferungsempfänger mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferanten ab, der dem vom Lieferungsempfänger in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Lieferungsempfänger dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

c) Bis auf Widerruf ist der Lieferungsempfänger zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung drohende Zahlungsunfähigkeit des Lieferungsempfängers, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Lieferungsempfängers zu widerrufen.
Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Lieferungsempfänger gegenüber dem Kunden verlangen.

4.a) Dem Lieferungsempfänger ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden.
Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im folgenden "Verarbeitung") erfolgt für den Lieferanten. Der Lieferungsempfänger verwahrt die neue Sache für den Lieferanten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

b) Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten, oder verbundenen (im folgenden "verarbeiteten") Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Lieferungsempfänger Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferant und Lieferungsempfänger darüber einig, dass der Lieferungsempfänger dem Lieferanten Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Lieferungsempfänger hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferanten in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht.
Der dem Lieferanten abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nr. 3 c) entsprechend.

d) Verbindet der Lieferungsempfänger die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferanten ab.

5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Lieferungsempfänger den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen.

6. Bei Pflichtverletzungen des Lieferungsempfängers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant nach erfolglosem Ablauf einer dem Lieferungsempfänger gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Lieferungsempfänger ist zur Herausgabe verpflichtet.

V. Fristen für Lieferungen und Verzug
1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Lieferungsempfänger zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Lieferungsempfänger voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt der Lieferant in Verzug, kann der Lieferungsempfänger - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Lieferungsempfängers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Lieferungsempfänger im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferanten zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lieferungsempfängers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

     

5. Der Lieferungsempfänger ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

6.Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Lieferungsempfängers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Lieferungsempfänger für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5%, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Lieferungsempfänger über: a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Lieferungsempfängers werden Lieferungen vom Lieferanten gegen die üblichen Transportrisiken versichert; b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2.Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus den vom Lieferungsempfänger zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Lieferungsempfänger aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Lieferungsempfänger über.

VII. Entgegennahme
Der Lieferungsempfänger darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

VIII. Sachmängel
Für Sachmängel haftet der Lieferant wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferanten unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Der Lieferungsempfänger hat Sachmängel gegenüber dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Lieferungsempfängers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Lieferungsempfänger kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Lieferungsempfänger ersetzt zu verlangen.

5. Zunächst ist dem Lieferant Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Lieferungsempfänger - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XII - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Lieferungsempfänger oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Lieferungsempfängers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Lieferungsempfängers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Rückgriffsansprüche des Lieferungsempfängers gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Lieferungsempfänger mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Lieferungsempfängers gegen den Lieferanten gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

10.Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. XI (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Lieferungsempfängers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel
1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden "Schutzrechte") zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Lieferungsempfänger berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Lieferungsempfänger innerhalb der in Art. VII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Lieferungsempfänger die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XI.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Lieferungsempfänger den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der Lieferungsempfänger die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Lieferungsempfängers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Lieferungsempfängers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Lieferungsempfängers, durch eine vom Lieferanten nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Lieferungsempfänger verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Lieferungsempfängers im übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

6.Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Lieferungsempfängers gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Lieferungsempfänger berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferant die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Lieferungsempfängers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lieferungsempfängers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Lieferungsempfängers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. V Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferanten erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Lieferungsempfänger mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Lieferungsempfänger eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

3. Auch wenn kein Rücktrittsrecht des Lieferungsempfängers besteht, kann der Lieferant im Wege der Kulanz dem Lieferungsempfänger Rücksendungen gutschreiben. Dafür bedarf es des vorherigen schriftlichen Einverständnisses des Lieferanten. Die Rücksendung erfolgt auf alleinige Kosten des Lieferungsempfängers. Umfasst sind nur solche Lieferungen, die im gültigen Katalog gelistet, original verpackt, mangelfrei und noch ungeöffnet sind. Projektausführungen und Sonderanfertigungen werden nicht zurückgenommen. Eine Gutschrift erfolgt unter Abzug der Bearbeitungskosten von 20% des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch 20,00 €. Bei bereits geöffneter Ware und in allen anderweitigen Fällen betragen die Bearbeitungskosten 30% des Netto-Warenwertes, mindestens jedoch 30,00 €. Der Lieferant kann eine höhere Aufwendung geltend machen, sofern er sie nachweist.

XI. Sonstige Schadensersatzansprüche
1. Sonstige Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Lieferungsempfängers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Lieferungsempfängers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Lieferungsempfänger nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VIII Nr. 2.
Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

XII. Entsorgung von Verpackungsmaterialien
Der Lieferant nimmt keine Verpackungsmaterialien zurück. Die ihm aus der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen obliegenden Pflichten hat der Lieferant durch Rahmenvertrag auf die INTERSEROH AG übertragen. Der Lieferungsempfänger erhält vom Lieferanten auf Nachfrage örtliche Stellen genannt, an denen Verpackungsmaterialien zurückgegeben werden können.

XIII. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Lieferungsempfänger Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferungsempfängers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).

XIV. Schriftform
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung des Lieferanten. Mündliche Vereinbarungen anderer Personen, die hierzu vom Lieferanten nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Lieferanten bestätigt werden.

XV. Salvatorische Klausel
Die Rechtsunwirksamkeit einer Bestimmung berührt die Rechtswirksamkeit der anderen Vertragsteile nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die ihr im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt und dem Vertragszwecke am besten entspricht.